13.4. Entschädigung des Beschuldigten Entsprechend der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der freigewählte Verteidiger für den Aufwand vor erster Instanz zu 1/9 zu entschädigen. Gestützt auf die Angaben im erstinstanzlichen Urteil (S. 636) berechnet sich diese Entschädigung wie folgt: - 140 - Volles Honorar