Der Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (zwei Anklageziffern) mündet in einer Verfahrenseinstellung. Insgesamt resultieren somit in 140 Anklageziffern Schuldsprüche, bei fünf Anklageziffern Einstellungen, in 13 Anklageziffern Freisprüche und in drei Anklageziffern teilweise Schuld- bzw. Freisprüche. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 8/9 aufzuerlegen und im Umfang von 1/9 auf die Staatskasse zu nehmen.