13.3. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird bezüglich der Misswirtschaft (eine Anklageziffer) und der Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich (neun Fällen) schuldig gesprochen. Bezüglich des Betrugsvorwurfs wird der Beschuldigte in 36 Fällen schuldig gesprochen; in einem Fall wird das Verfahren eingestellt und in fünf Fällen erfolgt ein Freispruch. Bei der Veruntreuung resultiert in 73 Anklagepunkten ein Schuld- und in drei Anklagepunkten ein Freispruch. Beim Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung (zwei Anklageziffern) erfolgt eine Einstellung.