13.2. Verteilungsgrundsätze im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der ersten Instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person - 139 -