13. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 13.1. Erstinstanzliches Urteil Die erste Instanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 98%. Gleichzeitig ersetzte die erste Instanz dem Beschuldigten 2% seiner erstinstanzlichen Vertretungskosten, ausmachend Fr. 8'806.80. Ferner verpflichtete die erste Instanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Entschädigung im Umfang von 97% ihrer erstinstanzlichen Vertretungskosten, ausmachend Fr. 605'824.20, zu bezahlen.