Für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens macht die Privatklägerin einen Vertretungsaufwand von Fr. 6'417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei sie anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung auf eine Anpassung der Kostennote verzichtet hat (Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, S. 8). Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb ihr eine Prozessentschädigung in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Da der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren nicht veranlasst hat, rechtfertigt es sich nicht, ihn zur Zahlung der Prozessentschädigung der Privatklägerin zu verpflichten; sie ist stattdessen aus der Staatskasse zu entrichten.