Die Privatklägerin beantragte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids im Straf- und Zivilpunkt. Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt zu rund 95%. Hingegen obsiegt sie im Zivilpunkt nur zu rund 2/9. Im Hinblick darauf, dass ein Grossteil des Aufwands, den die Privatklägerin geltend macht hinsichtlich des Zivilpunktes erfolgte, wobei eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin die Hälfte der Parteikosten im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu entschädigen, ausmachend Fr. 7'771.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).