Das gilt auch deswegen, weil die Ausführungen des Beschuldigten in weiten Teilen die Kritik aus früheren Stellungnahmen übernahm, über welche das Bundesgericht bereits verbindlich entschieden hat, insbesondere für die Frage, ob der A._____ eine Opfermitverantwortung zuzuweisen ist. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um gerundet 780 Minuten (610 Minuten auf das Jahr 2023 und 170 Minuten auf das Jahr 2024 entfallend).