Vorladung) diente, erscheint ein Aufwand von 290 Minuten (Aufwandposition vom 12. März 2024) als übersetzt. Der Verteidiger äusserte sich denn auch nur auf knapp 1.5 Seiten zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung getätigten Stellungnahme des Verteidigers zur Eingabe der Privatklägerin vom 11. Januar 2024 kann auf obige Ausführungen zu seinen Stellungnahmen zu Eingaben der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es fand lediglich eine Wiederholung der bereits mehrfach vorgetragenen Argumente statt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand zu veranschlagen.