Während die Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit) mit 135 Minuten zusätzlich zu veranschlagen sind, erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2023 (Aufwandposition vom 20. November 2023) von 1050 Minuten und für die Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2023 (Aufwandposition vom 11. Dezember 2023) von 812 Minuten als deutlich überhöht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits die eigene Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid mit 1410 Minuten (ausmachend 23.5 Stunden) in Rechnung gestellt hat (Aufwandposition vom 16. Oktober