Mit Kostennote vom 12. März 2024 macht der Verteidiger einen Aufwand von 5306 Minuten geltend, den er zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 in Rechnung stellt. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.