Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten rechtfertigt es sich, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten 1/10 dieser Vertretungskosten im Betrag von Fr. 11'154.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu - 136 -