Ferner wurden zur Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten zwei polizeiliche Sachbearbeiter vorgeladen, die in der Voruntersuchung Polizeiberichte erstellt hatten. Im Anschluss an diese Beweisabnahmen konnten die Parteien ihre vorläufigen Schlussvorträge mit Blick auf die neuen Beweisabnahmen ergänzen. Die Verteidigung machte davon Gebrauch. Der entsprechende mündliche Vortrag, der auf die Aussagen der Zeugen vor Schranken Bezug nehmen musste und daher zu einem wesentlichen - 135 -