12.3.1.3.5. Korrekturen unter dem Titel «Anschlussberufungsantwort» Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf 26 Seiten. Die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten erstreckte sich auf 58 Seiten und ging inhaltlich teilweise über das Thema der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinaus (z.B. Ausführungen zum Betrugsvorwurf gemäss Rz. 48 ff.; Verletzung des Anklageprinzips gemäss Rz. 179 ff.). Der für die Beantwortung der Anschlussberufung betriebene Aufwand von 4'720 Minuten bzw. rund 79 Stunden oder rund 9 Arbeitstagen erscheint unangemessen hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 5 Arbeitstagen bzw. 2'520 Minuten (5 Tage à 8.4 Stunden à 60