Die Eingabe vom 5. März 2021 stellt zudem in weiten Teilen keine Beweiseingabe dar, sondern eine Wiederholung und teilweise Ergänzung der bereits erfolgten Berufungsbegründung. Die Eingaben vom 5. und 28. März 2021 sowie deren Anhang weisen untereinander und im Verhältnis zur Berufungsbegründung zahlreiche Redundanzen auf, die man hätte vermeiden können und müssen. Ohnehin hätte es dem Gebot einer effizienten Verteidigung entsprochen, die Beweisanträge spätestens mit der Berufungsbegründung zu stellen. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand von rund 300 Stunden bzw. rund 7 Arbeitswochen für die als «Beweisanträge» bezeichneten Eingaben und deren Anhang als massiv übersetzt.