Die Berufungsbegründung enthielt ebenfalls keine Anträge. Erst nachdem der Beschuldigte mit Vorladung vom 20. Januar 2021 aufgefordert worden war, allfällige Beweisanträge bis zum 5. Februar 2021 zu stellen, liess er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. März 2021 eine 96-seitige Stellungnahme einreichen, die einen tabellarischen Anhang von 158 Seiten - 133 -