12.3.1.3.4. Korrekturen unter dem Titel «Beweisanträge» Unter diesem Titel macht die Verteidigung einen Aufwand von insgesamt 17'942.5 Minuten geltend. Das entspricht rund 299 Stunden bzw. rund 36 Arbeitstagen oder 7 Arbeitswochen. In der Berufung selbst stellte der Beschuldigte keine Beweisanträge, obwohl dies von ihm gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hätte erwartet werden können. Vielmehr behielt er sich lediglich vor, später Beweisanträge zu stellen. Die Berufungsbegründung enthielt ebenfalls keine Anträge.