Auch wenn eine Wiederholung und Ergänzung der vor erster Instanz vorgetragenen Argumente im Berufungsverfahren in einem gewissen Umfang durchaus legitim sind, ergaben sich aufgrund der Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren doch entscheidende Effizienzgewinne für das Berufungsverfahren. Insgesamt erscheint ein Aufwand von rund 5 Arbeitswochen bzw. von 12'600 Minuten (entsprechend 5 Wochen à 5 Arbeitstage à 8.4 Stunden à 60 Minuten) als ausreichend und angemessen. Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 10'984 Minuten (23'584 Minuten minus 12'600 Minuten).