Die Berufungsbegründung enthält zudem in weiten Teilen keine detaillierte Bezugnahme auf die Erwägungen der ersten Instanz, sondern stellt mehrheitlich eine Aufbereitung und Ausschmückung der Argumente dar, welche die Verteidigung schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Auch wenn eine Wiederholung und Ergänzung der vor erster Instanz vorgetragenen Argumente im Berufungsverfahren in einem gewissen Umfang durchaus legitim sind, ergaben sich aufgrund der Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren doch entscheidende Effizienzgewinne für das Berufungsverfahren.