_, Korrumpierung von Beweismitteln, etc.). Aber auch die Einwendungen zu den einzelnen Tatbeständen entsprechen weitgehend denjenigen, die bereits vor erster Instanz vorgebracht worden sind. Die Berufungsbegründung enthält zudem in weiten Teilen keine detaillierte Bezugnahme auf die Erwägungen der ersten Instanz, sondern stellt mehrheitlich eine Aufbereitung und Ausschmückung der Argumente dar, welche die Verteidigung schon vor erster Instanz vorgebracht hat.