Die Berufungserklärung umfasste 10 Seiten, die Berufungsbegründung erstreckte sich auf 169 Seiten. Die Verteidigung verfolgte im Berufungsverfahren die gleiche Strategie wie im erstinstanzlichen Verfahren und bediente sich mehrheitlich derselben allgemeinen Rügen wie im erstinstanzlichen Verfahren (Verletzung des Grundsatzes des Fairnessgebots, des Untersuchungsgrundsatzes, der Strafverfolgungspflicht, des rechtlichen Gehörs, der Dokumentationspflicht; gerügt wurden u.a. eine parteiische Voruntersuchung, die Verkennung der Beweislosigkeit bzw. der Beweislage, eine mediale Vorverurteilung, eine Verkennung der Rolle der A._____, Korrumpierung von Beweismitteln, etc.).