Jedoch besteht ein Anspruch des Beschuldigten darauf, periodisch über den Stand der Dinge informiert zu werden. Angemessen erscheinen für Instruktionen und Informationen über den Verfahrensstand 0.75 h pro Monat bis zur zweiten Berufungsverhandlung, ausmachend 17.25 Stunden bzw. 1035 Minuten. Was darüber hinausgeht, mag zwar durchaus im Interesse des Beschuldigten gelegen haben, ist jedoch als nicht notwendige soziale Betreuung nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Aus dem Gesagten resultiert eine Kürzung des geltend - 132 -