Für ein Fristerstreckungsgesuch erscheinen 20 Minuten ausreichend, zumal es sich dabei um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe handelt. Zudem sind Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Für den im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch geltend gemachten Aufwand sind somit 250 Minuten abzuziehen. Bei der Position «Anpassung Klageantwort» (14.02.2020) dürfte sich um eine Fehlerfassung handeln, weshalb der geltend gemachte Aufwand unter