12.3.1.3.1. Korrekturen von Einzelpositionen Der Aufwand von 240 Minuten für die erstinstanzliche Verhandlung (23.01.2019) ist nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Zwischen dem 9. und 31. Oktober 2019 wurden anscheinend für ein- und dasselbe Fristerstreckungsgesuch insgesamt 270 Minuten veranschlagt. Für ein Fristerstreckungsgesuch erscheinen 20 Minuten ausreichend, zumal es sich dabei um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe handelt.