429 StPO m.w.H.). Bei Entschädigungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO ist auf den üblichen Stundenansatz von Anwälten im Kanton, wo das Verfahren stattfand, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 11.1 f. m.w.H.). Der Stundenansatz betrug im Kanton Aargau in der Regel Fr. 220.00 und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.