12.3.1.2. Bemessungsgrundsätze Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO m.w.