Ausserdem dringt sie mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses vollständig durch. Die Privatklägerin obsiegt grossmehrheitlich im Strafpunkt, unterliegt jedoch mehrheitlich im Zivilpunkt. Nachdem das Überklagen im Zivilpunkt keinen entscheidenden Mehraufwand verursacht hat, ist sie im Berufungsverfahren nicht mit Kosten zu belasten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Rückweisung von Fr. 20'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) zu 9/10 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit.