Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist ihm für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Nachdem erwartet werden kann, dass die unbedingte Freiheitsstrafe und die übrigen Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf seine Person eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, bedarf es auch keiner Verbindungsbusse. - 119 -