Der Beschuldigte wird zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zu verbüssen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Sanktion und die übrigen Auswirkungen des Strafverfahrens auf seine Person (insbesondere die finanziellen Folgen des vorliegenden Urteils) einen genügenden Eindruck auf ihn machen bzw. eine genügende spezialpräventive Wirkung entfalten, zumal der Beschuldigte bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde und eine solche entsprechend auch noch nie verbüssen musste.