Zwar bilden die Einsicht in das Unrecht der Tat und die Reue wichtige Voraussetzungen für eine günstige Prognose (vgl. etwa BGE 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2.1), allein aus einem Leugnen oder Bagatellisieren der Tat darf jedoch nicht auf eine Einsichtslosigkeit geschlossen werden, kann es doch insbesondere auch der Angst vor der Strafe geschuldet sein. Es hängt diesfalls mit der Ausübung der Verteidigungsrechte zusammen und darf nicht leichthin als Zeichen einer prognostisch ungünstigen Charakterschwäche gewertet werden. Davon ist auch hier auszugehen. Aus der Täterpersönlichkeit ergeben sich auch sonst keine Aspekte, die eine Schlechtprognose begründen.