des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose. Nach der Scheidung seiner Ehe ist der Beschuldigte aktuell alleinstehend; er lebt bei seinen Eltern und pflegt den Kontakt zu seiner Tochter. Die Feststellung der ersten Instanz, wonach sich der Beschuldigte auch von geordneten finanziellen Verhältnissen nicht habe davon abhalten lassen, Delikte zu begehen, ist zwar richtig, vermag jedoch weder für sich alleine noch unter Berücksichtigung des leicht negativen Nachtatverhaltens eine ungünstige Prognose zu begründen. Der Beschuldigte ist aktuell arbeitsunfähig.