Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil wiedergegeben werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei einer Kumulation von ungleichartigen Strafen ist die Vollzugsart für jede Strafart gesondert zu betrachten. Praxisgemäss kann insbesondere die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich, bei der Legalprognose auch die Auswirkungen von allenfalls zu vollziehenden Strafen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5).