Die an sich stabilisierenden Faktoren hätten bereits bei der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten vorgelegen und könnten nicht für ein Wohlverhalten herangezogen werden. In Würdigung der vorgenannten Tatsachen sei ihm selbst unter Berücksichtigung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die nichts an der kompletten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ändere, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. - 117 - Ein bedingter Strafvollzug könne die Legalbewährung des Beschuldigten nicht gewährleisten (erstinstanzliches Urteil E. 11.4). Die Staatsanwaltschaft beantragt ebenfalls den Vollzug der Geldstrafe.