10.5.6. Vollzugsart 10.5.6.1. Theorie Die erste Instanz hat dem Beschuldigten den Aufschub der Geldstrafe verweigert mit der Begründung, beim Beschuldigten sei ein fortgesetztes, deliktisches Verhalten festzustellen sowie komplett mangelnde Einsichtsfähigkeit. Die an sich stabilisierenden Faktoren hätten bereits bei der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten vorgelegen und könnten nicht für ein Wohlverhalten herangezogen werden.