10.5.5. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte ist mittlerweile arbeitsunfähig und bezieht eine IV-Rente. Unter diesen Umständen ist der Tagessatz auf das gesetzliche Regelminimum von Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).