10.5.4. Täterkomponente und weitere Umstände Was die täterbezogenen Strafkomponenten betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (vorne, E. 10.4.7). Abweichend davon ist hingegen festzuhalten, dass mit Blick auf die Geldstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und sich die Täterkomponente folglich neutral auswirkt. Da dem Aspekt der langen Verfahrensdauer bereits bei der Freiheitsstrafe Rechnung getragen wurde, bedarf es hier keiner weiteren Strafminderung. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen.