Da jedoch vorliegend das Höchstmass der Sanktionsart bereits erreicht ist, ist eine (gedankliche) Erhöhung der neu zu bildenden Strafe nicht mehr möglich. Zur Bildung der Zusatzstrafe sind die rechtskräftigen Grundstrafen von der neu auszufällenden Geldstrafe von 360 Tagessätzen abzuziehen (vgl. zur Methodik BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es resultiert eine Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen.