10.5.3. Zusatzstrafenproblematik Die vorliegend zu beurteilenden Delikte, die mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, hat der Beschuldigte begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (neben einer Busse) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl des Ministero - 116 -