10.5.2. Weitere Geldstrafendelikte Die Einsatzstrafe wäre wegen der übrigen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen. Weil das Gericht jedoch an das Höchstmass der Strafart und damit an die Anzahl von 360 Tagessätzen gebunden ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung des StGB), bleibt es bei einer Geldstrafe von insgesamt 360 Tagessätzen.