Im Bereich der ungetreuen Geschäftsführung in Bereicherungsabsicht sah zwar der Wortlaut der im Tatzeitpunkt – und bis 30. Juni 2023 (vgl. E. 10.2) – geltenden Fassung vor, dass auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung ist darin jedoch keine Untergrenze zu sehen und das Aussprechen einer Geldstrafe möglich (keine Mindeststrafe vorgesehen, vgl. Urteil des Bundesgerichts - 115 - 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.4.3).