StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (auch im Rahmen der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) sehen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.