10.4.9. Fazit Unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponente und der Strafreduktion wegen der langen Verfahrensdauer beläuft sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 7 Jahre. Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe zwingend zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB).