Mit der Notwendigkeit eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung von rund 18 Monaten lässt sich ebenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2020 vom 8. November 2021 E. 2.3). Im zweiten Umgang vor Obergericht wurde die Angelegenheit wiederum beförderlich behandelt. Das betreffende Verfahren dauerte rund 10 Monate, wobei der Beschuldigte zufolge seiner gesundheitlichen Probleme auf zahlreiche Fristerstreckungen angewiesen war. Entsprechend ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich.