Das Berufungsverfahren dauerte im ersten Umgang rund 24 Monate, was angesichts des Umfangs der Untersuchungsakten, der Länge des angefochtenen Entscheids, dem Umfang der Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, des Verfahrensgegenstands vor Obergericht und der zusätzlichen Beweisabnahmen nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Mit der Notwendigkeit eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung von rund 18 Monaten lässt sich ebenfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2020 vom 8. November 2021 E. 2.3).