Das erstinstanzliche Verfahren dauerte bis zur Zustellung des schriftlich begründeten Urteils rund 20 Monate. Zwar trifft es zu, dass die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen für die Urteilsbegründung nicht eingehalten wurde, was im Allgemeinen ein Indiz für die Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise kurzen Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens von lediglich 20 Monaten kann allein in der Überschreitung der Frist für die Urteilsbegründung (rund 200 statt 90 Tage) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden, zumal diese - 114 -