Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn den Behörden kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).