e StGB nicht vollständig erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf ihm dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwischenzeitlich nur in leichtem Masse straffällig wurde (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 343). - 113 - Nachdem sich für den Beschuldigten im konkreten Fall aus der Verfahrensdauer unter Mitberücksichtigung seiner erhöhten Vulnerabilität eine aussergewöhnlich langanhaltende Belastung ergab, die von ihm während des Verfahrens begangenen Straftaten nicht allzu schwer wiegen, nicht einschlägig sind und mittlerweile relativ lange zurückliegen, rechtfertigt sich unter diesem Aspekt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate.