siehe ferner 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3). Indem sich der Beschuldigte teilweise selbst der Medien bedient hat, um seinen Standpunkt in der Öffentlichkeit zu vertreten, hat er das Ausmass der Berichterstattung mitzuverantworten. Entsprechend rechtfertigt die Berichterstattung in den Medien keine Strafminderung. 10.4.8.2. Verfahrensdauer Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung).