Der Beschuldigte musste aufgrund der Schwere und des Umfangs der angeklagten Delikte mit einem besonderen Medieninteresse rechnen. Dass die Berichterstattung krasse Übertreibungen enthalten und eine Vorverurteilung bewirkt haben, der durch eine Strafminderung Rechnung getragen werden müsste, zeigt der Beschuldigte nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur entsprechenden Obliegenheit Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8 m.H.; siehe ferner 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3).