Der Beschuldigte rügt zwar, die Oberstaatsanwaltschaft habe den Medien diverse Erklärungen zur vorliegenden Strafuntersuchung abgegeben, versäumt es jedoch, seine Behauptung durch entsprechende Medienmitteilungen zu belegen. Solche befinden sich – soweit ersichtlich –nicht bei den Akten und sind dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt. Die Vertreterin der Anklage bestreitet zudem, dass es entsprechende Äusserungen der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Medien gab (Berufungsantwort Rz. 91). Der Vorwurf, die Anklagebehörde habe sich unfair verhalten, indem sie den Beschuldigten mit Medienmitteilungen vorverurteilt habe, findet somit in den Akten keine Stütze.